Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und der Firma HIRSCH Engineering Solutions GmbH (nachstehend HIRSCH genannt) mit Sitz in Eichstätt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt HIRSCH nur an, wenn sie ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und HIRSCH, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch HIRSCH maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote durch HIRSCH sind, soweit nichts anderes erklärt, freibleibend. Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i. S. v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann HIRSCH dieses innerhalb 14 Tagen annehmen.

(2) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (auch in elektronischer Form), wie z.B. Kalkulationen, Daten, Zeichnungen, etc. behält sich HIRSCH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, HIRSCH erteilt dazu dem Besteller seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Soweit HIRSCH den Auftrag des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind HIRSCH die in diesem Absatz genannten Unterlagen, ohne gesonderte Aufforderung, unverzüglich und vollständig zurückzusenden, bzw. zu löschen.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von HIRSCH ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert auf jeweiliger Rechnung ausgewiesen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises gemäß Rechnung hat ausschließlich auf eines der angegebenen HIRSCH – Geschäftskonten zu erfolgen, sofern auf der Rechnung nichts Gesondertes ausgewiesen wird. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung zulässig.

(3) Falls nichts anderes vereinbart wird, sind Neukundenaufträge per Vorkasse zu bezahlen. Bei Folgeaufträgen, ab dem vierten Bestelleingang, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu entrichten.

(4) Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweilig gültigem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(6) HIRSCH ist berechtigt, die Forderung aus der Geschäftsverbindung an einen Dritten abzutreten. Dies wird auf der Rechnung in Form von Angabe einer abweichenden Bankverbindung bekanntgegeben.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass HIRSCH der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist HIRSCH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) kann HIRSCH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

(1) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von HIRSCH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HIRSCH berechtigt, den ihn insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitgehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Sofern HIRSCH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HIRSCH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), so wird der Besteller unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HIRSCH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird HIRSCH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Lieferanten, wenn HIRSCH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder HIRSCH noch deren Lieferanten ein Verschulden trifft oder HIRSCH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen der Werke von HIRSCH, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) HIRSCH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn HIRSCH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. HIRSCH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet solange das Eigentum noch nicht auf Ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen

Wartungs- und Inspektionskosten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller HIRSCH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HIRSCH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den an HIRSCH entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder -verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an HIRSCH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrags (inklusive aktuell gültiger Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HIRSCH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HIRSCH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für HIRSCH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, HIRSCH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes Ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbar, dass der Besteller HIRSCH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Sie verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an HIRSCH ab, die Ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; HIRSCH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) HIRSCH verpflichtet sich, der HIRSCH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von HIRSCH gelieferten Ware bei ihrem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von HIRSCH einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird HIRSCH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist HIRSCH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,  Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von HIRSCH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht Ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen HIRSCH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der HIRSCH Engineering Solutions GmbH sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen im Sinne des § 310, Abs. 1 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachstehend „der Lieferant“ genannt) und der Firma HIRSCH Engineering Solutions GmbH (nachstehend „HIRSCH“ genannt). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt HIRSCH nur an, wenn der Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und HIRSCH, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung zwischen dem Lieferanten und HIRSCH maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Liefervertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Leistungsumfang / Änderungen Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang des Lieferanten ergibt sich insbesondere aus der bei Abschluss des Liefervertrages vereinbarten Spezifikation und der Leistungsbeschreibung, der Bestellung von HIRSCH sowie den Einkaufsbedingungen.

(2) Eine Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant HIRSCH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant wird alle ihm zur Ausführung eines Liefervertrages überlassenen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige zur Ausführung des Liefervertrages überlassenen Beistellungen und sonstigen Materialien auf Ihre Eignung hinsichtlich des von HIRSCH und dem Endkunden von HIRSCH angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hierbei, dass Abweichungen oder Korrekturen an den überlassenen Gegenständen oder den Vertragsgegenständen erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant dies HIRSCH unverzüglich mitzuteilen. HIRSCH wird den Lieferanten dann schriftlich davon unterrichten, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Lieferant vorzunehmen hat.

(3) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch HIRSCH.

(4) HIRSCH kann vom Lieferanten jederzeit Änderungen der Vertragsgegenstände, insbesondere in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungen auf Basis der vorliegenden Einkaufsbedingungen unverzüglich umzusetzen.

(5) Sofern aus Sicht des Lieferanten solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Preise der Vertragsgegenstände ändern oder das vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant hierauf HIRSCH unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet HIRSCH nach billigem Ermessen. 

(6) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass sich alle für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von HIRSCH beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angefordert, zumindest einmal schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle nach anwendbarem Recht einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften (wie z.B. DIN, DVGW, VDE, VDI etc.), insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, die Sicherheit der Lieferkette nach den einschlägigen Zoll-Vorschriften sicherstellen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einhalten.

(7) Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen, Wechsel von Unterlieferanten, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Erzeugnisse oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant HIRSCH rechtzeitig vor der geplanten Realisierung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen und bedürfen einer Freigabe durch HIRSCH.

(8) Die in der Bestellung angegebenen Mengen sind bindend, Über-/Unterlieferungen sind nicht zulässig. Zu viel gelieferte Ware wird gegen eine angemessene Transportkostenvergütung an den Lieferanten zurückgeschickt. Bei zu wenig gelieferter Ware hat umgehend eine Nachlieferung durch den Lieferanten auf dessen Kosten zu erfolgen.

 

§ 3 Beauftragung Dritter

(1) Die Untervergabe von Leistungsumfängen des Liefervertrages durch den Lieferanten an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung von HIRSCH zulässig. 

 

§ 4 Preise / Rechnungen / Zahlungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ und die Kosten der Verpackung ein. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, zahlen wir den Preis, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto und nach 60 Tage ohne Abzug.

(2) HIRSCH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen HIRSCH in gesetzlichem Umfang zu. HIRSCH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange HIRSCH noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zusteht. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(4) Die Rechnungen sind an die Postanschrift gemäß der Bestellung von HIRSCH zu richten, vorzugsweise auf elektronischem Weg. Sie muss konform der aktuellen Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt sein und sämtliche vorgeschriebene Daten enthalten.

(5) Spätestens mit Übersendung der Rechnung müssen die vollständigen logistischen Daten der einzelnen Artikel (Maße, Gewichte, etc.) durch den Lieferanten übermittelt werden.

 

§ 5 Lieferpflichten / Rechtsfolgen von Verspätungen (Vertragsstrafen)

(1) Die in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Lieferzeit ist bindend und bezieht sich auf den Wareneingang bei HIRSCH. HIRSCH ist bei Eintritt oder Erkennbarkeit von Verzögerungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von HIRSCH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Im Falle des Lieferverzuges steht HIRSCH neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ihrer Wahl das Recht zu, unter Vorbehalt des Nachweises eines höheren Schadens für jeden Tag des Verzugs 0,2 % des Bestellwertes der vom Verzug betroffenen Waren gegen den Preis aufzurechnen. Hierzu wird der Lieferant eine gesonderte Abrechnung „Belastungsanzeige“ von HIRSCH in schriftlicher Form erhalten.

 

§ 6 Lieferbedingungen / Leistungs- und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von HIRSCH angegebene Versandadresse. Jeder Lieferung sind prüffähige Versandanzeigen bzw. Lieferscheine mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen.

 

§ 7 Ursprungsnachweise, Exportbeschränkungen

(1) Von HIRSCH angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. 

(2) Der Lieferant wird HIRSCH unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem anwendbarem Recht unterliegt. 

 

§ 8 Untersuchungs- / Rügepflichten

(1) Wir prüfen die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel, entsprechende Rügen sind bei Erkennbarkeit des Mangels rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen bei dem Lieferanten eingehen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit Entdeckung des Mangels. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen HIRSCH ungekürzt zu. Der Lieferant leistet auch Gewähr für die Verwendbarkeit des Materials, einwandfreie Ausführung und Konstruktion sowie Montage und hat alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache.

(2) Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, hat der Lieferant unaufgefordert Montage- und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen, er haftet bei Unterlassung für hieraus entstehende Schäden.

 

§ 9 Mängelhaftung

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Vertragsgegenstände

a) den Spezifikationen/Mustern/Zeichnungen und sonstigen Anforderungen entsprechen;

b) frei sind von Mängeln, insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material;

c) markt- und industrieübliche Qualität aufweisen;

d) durch die Lieferung, Nutzung oder sonstige Verwendung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden;

e) geeignet sind, für die speziellen Zwecke, zu denen sie bestellt werden.

(2) Sofern Vertragsgegenstände den vorgenannten Gewährleistungen nicht entsprechen ('mangelhafte Vertragsgegenstände') kann HIRSCH wahlweise vom Lieferanten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertragsgegenstände zu ersetzen. Für den Fall, dass der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder andere besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann HIRSCH die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen lassen. Im Übrigen ist HIRSCH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Darüber hinaus hat der Lieferant HIRSCH alle im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Transport-, Handling-, Ein-/Ausbau-, Material- und Arbeitskosten) zu ersetzen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung. Sofern zwischen HIRSCH und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsgegenstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab der erfolgten Abnahme. Ansprüche von HIRSCH, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühestens 6 Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist. 

(5) Die vereinbarten Rechte von HIRSCH gelten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände befinden. 

 

§ 10 Qualitätsmanagementsystem / Umweltschutz

(1) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierfür hat der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und HIRSCH auf Wunsch nachzuweisen. Nach Aufforderung durch HIRSCH ist der Lieferant verpflichtet, sein Qualitätsmanagementsystem nach Vorgabe von HIRSCH anzupassen.

(2) Der Lieferant hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese HIRSCH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei Zeichnungsteilen ist der Lieferung eine geprüfte und vom Hersteller unterschriebene Zeichnung als Prüfnachweis beizulegen. Qualitätsaufzeichnungen sind jederzeit sichtbar und leicht auffindbar aufzubewahren. Auf Anfrage müssen sie HIRSCH kurzfristig zugänglich gemacht werden können. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 15 Jahren.

(3) Der Lieferant willigt hiermit in die Durchführung von Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems durch HIRSCH oder eines von HIRSCH Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden von HIRSCH, ein.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, keine gesetzlich verbotenen Stoffe und Materialien zu liefern. Der Lieferant muss bei seiner Tätigkeit die Anforderungen im Umwelt-, Arbeits- und Brandschutz beachten und die jeweils gültigen Gesetze und Rechtsnormen einhalten.

 

§ 11 Beistellungen

(1) Sämtliche Beistellungen von HIRSCH, insbesondere Dokumentationen, Daten, Zeichnungen, Materialien, Fertigungsmittel, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene, Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden ('Beistellung'), werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten, sondern bleiben Eigentum von HIRSCH, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu kontrollieren, zu überprüfen, etwaige Beanstandungen sind HIRSCH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von HIRSCH für andere Zwecke benutzen oder Dritten eine solche Benutzung gestatten. Auch eine Verschrottung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HIRSCH gestattet.

 

§ 12 Geheimhaltung / Datenschutz / Schutzrechte

(1) Die Bestellung und die dem Lieferanten von HIRSCH in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen kaufmännischer und technischer Art sind vertraulich.  Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten. Soweit im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen von HIRSCH personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichtet der Lieferant seine Mitarbeiter(innen) schriftlich auf das Datengeheimnis gemäß §1/2 5 BDSG. Entwicklungs-, Projekt- oder Fertigungspartner erhalten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung.

(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird HIRSCH von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, HIRSCH auf erstes, schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die HIRSCH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 13 Werbung des Lieferanten

(1) Der Lieferant darf im Rahmen von Werbung, bei der Abgabe von Referenzen oder sonstigen Veröffentlichungen die Firma HIRSCH nur nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn HIRSCH dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

 

§ 14 Haftung / Versicherung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände genauestens auf Mängel zu prüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Wird HIRSCH wegen der Fehlerhaftigkeit eines Vertragsgegenstandes von einem Dritten in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel des Vertragsgegenstandes des Lieferanten, so kann HIRSCH statt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn dies erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Schadensrisiken angemessen zu versichern.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuschließen und sicherzustellen. Der Lieferant hat HIRSCH auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen. 

(3) Sollten Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände von HIRSCH oder auf dem Betriebsgelände des Kunden von HIRSCH beinhalten, so wird der Lieferant während des Verlaufs dieser Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden treffen und insbesondere die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung beachten. Der Lieferant ersetzt HIRSCH und stellt HIRSCH frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Lieferanten auf dem genannten Betriebsgelände verursacht werden, soweit den Lieferanten hieran ein Verschulden trifft. 

(4) Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maß wie für eigenes Verschulden.

 

§ 15 Compliance / Korruption

(1) HIRSCH und der Lieferant bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen.

(2) Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen berechtigt jede Vertragspartei, den Liefervertrag außerordentlich zu kündigen.

 

§ 16 Gerichtsstand / anwendbares Recht

(1) Für den Abschluss des Liefervertrages, seine Gültigkeit, Beendigung, Interpretation, Durchführung und jeglichen diesbezüglichen Rechtsstreit gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung der Lieferklauseln gelten die INCOTERMS 2000.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen HIRSCH und dem Lieferanten geschlossenen Liefervertrag, ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens HIRSCH. HIRSCH ist jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand einzuleiten.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

AGB